Schlachtabfälle

Gemäß EU-Entscheidung vom 29. Juni 2000, Zahl 2000/418/EG tritt mit 01. Oktober 2000 eine geänderte
TSE – Tiermaterialbeseitigungsverordnung in Kraft. Danach muß bei der Entsorgung von Schlachtabfälle und Tierkadaver sogenanntes „Spezifiziertes RisikoMaterial“ (S R M) getrennt gesammelt und verarbeitet werden. Als SRM ist definiert:

  • Schädel, einschl. Gehirn und Augen, Tonsilien (Mandeln), Rückenmark und Ileum (Eingeweide) von über 12 Monate alten Rindern
  • Schlachtabfälle und Kadaver von Schafen und Ziegen aller Altersklassen
  • Kadaver von Haustieren, Zootieren, Labortieren und Wildtieren Als NICHT – SRM ist definiert: Kadaver und Schlachtabfälle von
  • Schweinen
  • Kälbern und Rindern bis zu einem. Jahr Es hat eine strenge Trennung des SRM bei der Einbringung in speziell zu kennzeichnende Sammelgefäße zu erfolgen. Eine Nichteinhaltung der vorgenannten Trennung ist mit einer erheblichen Kostenverteuerung verbunden.