Abheizen von Brauchtumsfeuer

Veröffentlichungsdatum08.04.2014Lesedauer2 Minuten
Auflage des Entwurfs des Räumlichen Entwicklungskonzept

Die Bestimmungen über das Abheizen von Brauchtumsfeuern (z.B. Osterfeuer, Sonnwendfeuer) sind in der "Brauchtumsfeuer-Verordnung" der Landeshauptfrau von Salzburg geregelt.

Brauchtumsfeuer sind demnach Feuer, die zur Pflege des bekannten überlieferten Brauchtums im Land Salzburg von einem Verein, einer Orts- oder Glaubensgemeinschaft oder auch einer sonstigen Personengruppe abgebrannt werden und allgemein zur Teilnahme offen stehen. In einem Brauchtumsfeuer darf ausschließlich unbehandeltes, trockenes biogenes Material verbrannt werden. Das Verbrennen von behandeltem Holz (z.B. altes Bauholz) und Abfällen ist, so wie bisher schon, nicht erlaubt.


Keine Brauchtumsfeuer sind zum Beispiel Feuer, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit in einem Hausgarten angezündet werden und die vorwiegend dem Beseitigen von Gartenabfällen dienen.

Ein eingezäunter privater Hausgarten erfüllt die Voraussetzung der allgemeinen Zugänglichkeit

nicht, da damit signalisiert wird, dass der Garten ausschließlich dem Besitzer gehört und es einer Einladung bedarf, um den Garten betreten zu können.

Der Veranstalter von Brauchtumsfeuer hat eine volljährige Person als Sicherheitsbeauftragten, in der Regel wird dies der Vereinsobmann, ein Gruppenführer oder dergleichen sein, zu bestellen.
Der Sicherheitsbeauftragte hat spätestens am Tag vor dem Abheizen des Feuers am Gemeindeamt St. Margarethen den Ort des Feuers sowie seinen Namen, seine Anschrift und seine Erreichbarkeit bekannt zu geben.

Der Sicherheitsbeauftragte hat dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich trockenes, unbehandeltes Holz in das Brauchtumsfeuer eingebaut wird, zum Entzünden des Feuers keine Brandbeschleuniger eingesetzt werden, bei starkem Wind u./od. großer Trockenheit das Feuer nicht entzündet wird, die Besucher einen entsprechenden Sicherheitsabstand zum Feuer einhalten, die Nachbarschaft durch Rauchentwicklung nicht über das Maß belästigt wird, Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung einer unkontrollierten Ausbreitung des Feuers vorbereitet sind (z.B. Feuerlöscher, Brandtaschen usw.), das Brauchtumsfeuer nicht unbeaufsichtigt ist und vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle Vorsorge gegen ein Wiederentfachen des Feuers getroffen wird. Der Sicherheitsbeauftragte muss nicht immer selbst beim Feuer aufhältig sein, hat aber vor seiner Entfernung einen „Stellvertreter“ zu bestimmen.

 

Weitere Auskünfte können bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, Gruppe 03 Umwelt und Forst,
Tel. Nr. 06474/6541-6530, oder beim Gemeindeamt 06476/280 eingeholt werden.